Rechtsprechung
OLG Köln, 24.08.1993 - 22 U 134/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vertiefungsschäden - Architekt haftet nicht immer! (IBR 1994, 20)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 24.04.1992 - 7 O 475/90
- OLG Köln, 24.08.1993 - 22 U 134/92
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 89
- NJW-RR 1994, 899
- ZfBR 1994, 22
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81
Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und …
Auszug aus OLG Köln, 24.08.1993 - 22 U 134/92
Ein Architekt, dem die Bauaufsicht obliegt, trägt in besonderem Maße die Verantwortung dafür, daß die nachbarrechtlichen Pflichten aus § 909 erfüllt werden, da er aufgrund seiner Fachkenntnisse in erster Linie befähigt ist, die mit einer Bodenvertiefung verbundenen Gefahren für die Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks zu vermeiden (…vgl. Münchener Kommentar/Säcker, a.a.O., zu § 909 Rn. 25 m.w.N.; BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872 f.).Denn eine Pflicht, in dieser Weise tätig zu werden, kann grundsätzlich nur den Architekten treffen, der die örtliche Bauleitung hat, der die Ausführungen der Bauarbeiten zu überwachen und deshalb auch gewisse Einwirkungsmöglichkeiten hat (vgl. dazu BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872 f.; BGH Baurecht 1987, 472/473; BGH Schäfer-Finnern Z 4.142 - Bl. 68 - BGH Schäfer-Finnern Z 4.142 - Bl. 63 - BGH NJW 1969, 2140 f. ; BGH VersR 1959, 470).
- BGH, 27.06.1969 - V ZR 41/66
Grundstücksvertiefung - Zur Haftung des Bauherrn und des Architekten bei Schäden …
Auszug aus OLG Köln, 24.08.1993 - 22 U 134/92
Denn eine Pflicht, in dieser Weise tätig zu werden, kann grundsätzlich nur den Architekten treffen, der die örtliche Bauleitung hat, der die Ausführungen der Bauarbeiten zu überwachen und deshalb auch gewisse Einwirkungsmöglichkeiten hat (vgl. dazu BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872 f.; BGH Baurecht 1987, 472/473; BGH Schäfer-Finnern Z 4.142 - Bl. 68 - BGH Schäfer-Finnern Z 4.142 - Bl. 63 - BGH NJW 1969, 2140 f. ; BGH VersR 1959, 470). - OLG Köln, 16.09.1986 - 15 U 159/85
Unzulässige Grundstücksvertiefung: Haftung von Bauunternehmer, Architekt und …
Auszug aus OLG Köln, 24.08.1993 - 22 U 134/92
Denn eine Pflicht, in dieser Weise tätig zu werden, kann grundsätzlich nur den Architekten treffen, der die örtliche Bauleitung hat, der die Ausführungen der Bauarbeiten zu überwachen und deshalb auch gewisse Einwirkungsmöglichkeiten hat (vgl. dazu BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872 f.; BGH Baurecht 1987, 472/473; BGH Schäfer-Finnern Z 4.142 - Bl. 68 - BGH Schäfer-Finnern Z 4.142 - Bl. 63 - BGH NJW 1969, 2140 f. ; BGH VersR 1959, 470). - BGH, 13.03.1959 - VI ZR 68/58
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Köln, 24.08.1993 - 22 U 134/92
Denn eine Pflicht, in dieser Weise tätig zu werden, kann grundsätzlich nur den Architekten treffen, der die örtliche Bauleitung hat, der die Ausführungen der Bauarbeiten zu überwachen und deshalb auch gewisse Einwirkungsmöglichkeiten hat (vgl. dazu BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872 f.; BGH Baurecht 1987, 472/473; BGH Schäfer-Finnern Z 4.142 - Bl. 68 - BGH Schäfer-Finnern Z 4.142 - Bl. 63 - BGH NJW 1969, 2140 f. ; BGH VersR 1959, 470).
- OLG Düsseldorf, 15.01.2016 - 22 U 92/15
Haftung von Architekt und Sonderfachmann aufgrund mangelhafter Planungsleistungen
Bei der Haftung wegen eines Vertiefungsschadens sind nicht nur an die Planungs- sondern auch Bauüberwachungspflichten des Architekten regelmäßig - objektiv wie subjektiv - strenge Anforderungen zu stellen, denn wegen seiner Fachkenntnisse muss er die mit einer Vertiefung verbundenen Gefahren sowohl für ein etwaig davon betroffenes Nachbargrundstück (ebenso wie für den auf demselben Grundstück an die Vertiefung angrenzenden, dem Bauherrn gehörenden Baubestand) nicht nur kennen, sondern dafür Sorge tragen, dass solche Gefahren sicher vermeiden werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.08.1993, 22 U 134/92, OLGR 1993, 317;… Englert u.a., Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 4. Auflage 2011, Rn 2670;… Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2613 ff. mwN). - OLG Düsseldorf, 13.05.1998 - 22 U 203/97
Adressat des § 909 BGB - Architekt
Im Rahmen der Bauaufsicht trägt ein Architekt im besonderen Maße die Verantwortung dafür, daß die nachbarrechtlichen Pflichten nach § 909 BGB erfüllt werden, da er aufgrund seiner Fachkenntnisse in erster Linie befähigt ist, die mit einer Bodenvertiefung verbundenen Gefahren für die Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks zu vermeiden (OLG Köln ZfBR 1994, 22 = NJW-RR 1994, 89). - OLG Rostock, 13.11.2003 - 7 U 75/02
Pflicht des Architekten zur Beachtung der Vorgaben von Sonderfachleuten
Das OLG Köln hat in NJW-RR 1994, S. 89, für einen nur mit der Planung beauftragten Architekten entschieden, dass sich dieser nach Einholung eines Bodengutachtens darauf verlassen dürfe, das mit den Bauarbeiten beauftragte Bauunternehmen werde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Rechtsprechung
OLG Köln, 04.11.1993 - 13 W 44/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ehescheidungsverfahren; Vergleich; Tilgung; Darlehen; Gesamtschuldner; Verzicht; Unterhalt; Ausgleichsanspruch; Ausgeschlossen
- rechtsportal.de
BGB § 426 Abs. 1, § 779
Zum Ausgleichsanspruch von Ehegatten gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bei Trennung - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen - 2 O 179/93
- OLG Köln, 04.11.1993 - 13 W 44/93
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 899
- MDR 1994, 693
- FamRZ 1994, 961
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Zweibrücken, 21.02.2002 - 4 W 12/02
Voraussetzungen des Gesamtschuldnerausgleichs unter geschiedenen Eheleuten wegen …
Die Einzelrichterin hat die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gemäß § 114 ZPO zu Recht versagt, weil die Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben und es deshalb im Innenverhältnis allein dem Beklagten obliegt, das Darlehen zurückzuführen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 899 und 1995, 1281; OLG München FamRZ 1996, 291, 292). - OLG Köln, 24.10.1994 - 13 U 204/94
Innenausgleich gemeinsamer Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten nach Scheidung
In seinem - auf die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung der Prozeßkostenhilfe ergangenen - Beschluß vom 4.11.1993 - 13 W 44/93 - (veröffentlicht in OLGR Köln 1994, 143 = NJW-RR 1994, 899 ) hat der Senat die im Termin vom 8.12.1992 vor dem Familiengericht protokollierte und im Scheidungstermin vom 15.2.1993 bestätigte Einigung der Parteien, daß unter den derzeitigen finanziellen Verhältnissen - - darunter ist auch die Zahlung der monatlichen Raten des hier in Rede stehenden Kredits durch den Beklagten aufgeführt - ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht bestehe, als hinreichend deutliches Indiz für einen derartigen Willen der Parteien angesehen und deshalb im Gegensatz zum Landgericht eine i.S.d. § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht für das auf Freistellung von dieser Kreditverpflichtung gerichtete Klagebegehren bejaht. - OLG Köln, 10.11.1994 - 18 W 34/94
Klageantrag gegen Gesamtschuldner
Das gilt auch hinsichtlich des Vorbringens der Antragsgegnerin, die Tilgungsleistungen des Antragstellers seien unterhaltsmindernd berücksichtigt worden (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB , 52. Aufl., Rdnr. 9 zu § 426 m.w. Nachweisen und OLG Köln OLGR 1994 143).
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 12.04.1994 - 3 W 155/94 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Elterliche Sorge; Absolutes Recht; Erstattungsfähiger Schaden; Reisekosten; Rechtshilfeersuchen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 899
- FamRZ 1995, 36